Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld – all das ist steuerfrei. Kein Betrag davon muss direkt versteuert werden. Trotzdem tauchen diese Leistungen in der Steuererklärung auf und können zu Nachzahlungen führen. Das ist der Progressionsvorbehalt.
Wie funktioniert das?
Das zu versteuernde Einkommen bleibt unverändert – die steuerfreien Leistungen werden nicht dazugerechnet. Aber für die Berechnung des Steuersatzes werden sie vorübergehend hinzuaddiert. Das ergibt einen höheren Satz. Dieser höhere Satz wird dann auf das eigentliche (niedrigere) Einkommen angewendet. Ergebnis: Man zahlt auf das reguläre Einkommen mehr Steuern als ohne die steuerfreien Leistungen.
Ein Beispiel
Jemand verdient 30.000 Euro im Jahr und bekommt zusätzlich 5.000 Euro Kurzarbeitergeld. Steuerpflichtig sind nur die 30.000 Euro. Aber der Steuersatz wird so berechnet, als ob die Person 35.000 Euro verdient. Das ergibt einen höheren Grenzsteuersatz – und damit mehr Steuern auf die 30.000 Euro.
Wer ist betroffen?
Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Kranken- oder Arbeitslosengeld über 410 Euro erhalten hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt rechnet dann automatisch den Progressionsvorbehalt ein – und es kann zu einer Nachzahlung kommen. Wer das nicht weiß, ist überrascht.
Gesetzliche Grundlage: § 32b EStG
Verwandte Begriffe: Einkommensteuer · Grundfreibetrag · Abgabefrist
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