Außergewöhnliche Belastungen
Manche Ausgaben treffen einen unvorbereitet und sind zwangsläufig – Krankheitskosten, ein Pflegefall in der Familie, ein Wasserschaden. Diese lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Der Grundgedanke: Wer unverschuldet in eine finanzielle Ausnahmesituation gerät, soll nicht auch noch auf der vollen Steuerlast sitzen bleiben.
Was zählt dazu?
Typische Beispiele: Zahnarztkosten und Zuzahlungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Kosten für Medikamente auf Privatrezept. Kur- und Rehabilitationskosten. Pflegeheimkosten für sich selbst oder pflegebedürftige Angehörige. Kosten für eine Behindertengerechte Wohnraumausstattung. Bestattungskosten, wenn der Nachlass nicht ausreicht.
Nicht anerkannt werden dagegen alltägliche Ausgaben – auch wenn sie teuer sind. Brillen, Kontaktlinsen oder Hörgeräte sind nur absetzbar, wenn eine ärztliche Notwendigkeit vorliegt und die Krankenkasse nicht zahlt.
Die zumutbare Eigenbelastung
Außergewöhnliche Belastungen werden nicht vollständig anerkannt. Das Finanzamt zieht zuerst eine zumutbare Eigenbelastung ab – einen Prozentsatz des Einkommens, der je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 Prozent liegt. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.
Beispiel: Einkommen 35.000 Euro, zumutbare Eigenbelastung 5 Prozent = 1.750 Euro. Zahnarztkosten von 2.500 Euro: absetzbar sind 2.500 − 1.750 = 750 Euro. Das klingt wenig, ist aber in schlechten Gesundheitsjahren schnell relevant.
Pflegepauschbetrag ohne Nachweis
Wer einen Angehörigen zuhause pflegt, kann ohne Einzelnachweise den Pflegepauschbetrag ansetzen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Keine Belege, kein Aufwand – einfach eintragen.
Gesetzliche Grundlage: § 33 EStG
Verwandte Begriffe: Sonderausgaben · Grundfreibetrag
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