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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich absetzbar sind – obwohl sie weder beruflich veranlasst noch außergewöhnlich sind. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Wer sie nicht einträgt, zahlt mehr als nötig.

Was zählt dazu?

Vorsorgeaufwendungen bilden den größten Block: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und zu Riester-Verträgen. Der selbst getragene Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung ist dabei vollständig absetzbar.

Kirchensteuer ist vollständig absetzbar – der Betrag steht auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden. Dafür braucht man einen Spendenbeleg.

Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen: 30 Prozent der Kosten, maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr.

Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Kosten für Kita, Tagesmutter oder Hort, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Wer keine oder kaum Sonderausgaben hat, bekommt automatisch 36 Euro pauschal angerechnet. Dieser Betrag ist so niedrig, dass er fast immer durch tatsächliche Ausgaben übertroffen wird – allein die Kirchensteuer liegt in der Regel höher.

Gesetzliche Grundlage: §§ 10–10d EStG

Verwandte Begriffe: Außergewöhnliche Belastungen · Kirchensteuer · Werbungskosten

Wir tragen alle Sonderausgaben vollständig und korrekt ein.

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