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Einspruch

Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen. Das ist der offizielle Weg, das Finanzamt zur nochmaligen Prüfung zu zwingen. Der Einspruch ist kostenlos, formlos und in der Praxis oft erfolgreich – viele Fehler werden dadurch korrigiert.

Frist und Form

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Als Bekanntgabe gilt der dritte Tag nach dem Postdatum. Der Einspruch muss schriftlich sein – per Brief, Fax oder über ELSTER. Eine kurze Begründung ist hilfreich, aber nicht zwingend sofort nötig: Man kann erst mal fristwahrend einlegen und die Begründung nachreichen.

Was danach passiert

Das Finanzamt prüft den Einspruch und gibt eine Einspruchsentscheidung heraus. Entweder gibt es dem Einspruch statt (vollständig oder teilweise), oder es weist ihn zurück. Im letzteren Fall könnte man klagen – in der Praxis kommt es aber selten so weit, weil die meisten Einsprüche mindestens teilweise Erfolg haben.

Vorläufige Einsprüche bei BFH-Verfahren

Wenn beim Bundesfinanzhof ein Verfahren läuft, das eine allgemeine Steuerfrage betrifft, lohnt es sich, vorsorglich Einspruch einzulegen. So kann man von einem positiven Urteil profitieren, ohne selbst klagen zu müssen. Als Mitglied informieren wir über solche Verfahren und legen bei Bedarf Einspruch ein.

Gesetzliche Grundlage: § 347 AO

Verwandte Begriffe: Steuerbescheid · Abgabefrist

Einspruch ist im Mitgliedsbeitrag enthalten – wir legen bei Bedarf sofort ein.

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