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Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält und gleichzeitig einen eigenen Hausstand an einem anderen Ort hat, kann die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. Das nennt sich doppelte Haushaltsführung – und es lohnt sich finanziell erheblich.

Was ist absetzbar?

Die Miete am Beschäftigungsort bis maximal 1.000 Euro pro Monat inklusive Nebenkosten. Einrichtungsgegenstände bis zur Geringwertigkeitsgrenze von 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden. Heimfahrten – eine pro Woche – mit der Pendlerpauschale (0,30 Euro je Kilometer, einfache Strecke). In den ersten drei Monaten am neuen Ort zusätzlich Verpflegungspauschalen: 28 Euro für Volltage, 14 Euro für An- und Abreisetage.

Voraussetzungen

Drei Dinge muss das Finanzamt sehen: erstens einen eigenen Haupthausstand am Heimatort, an dem man sich finanziell beteiligt (nicht einfach kostenlos bei den Eltern wohnen). Zweitens eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen. Drittens regelmäßige Heimfahrten. Wer Familie, soziales Umfeld und Lebensmittelpunkt klar am Heimatort hat, steht gut da.

Häufige Ablehnung

Das Finanzamt lehnt oft ab, wenn kein echter eigener Hausstand nachgewiesen wird. Wer noch bei den Eltern wohnt und keine eigenen Kosten trägt, hat keinen anerkannten Haupthausstand. Auch eine Zweitwohnung, deren Miete über 1.000 Euro liegt, wird nur bis zur Grenze anerkannt – der Rest verfällt.

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Verwandte Begriffe: Werbungskosten · Pendlerpauschale

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