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Rentenfreibetrag

Gesetzliche Renten sind nicht vollständig steuerpflichtig – ein Teil bleibt steuerfrei. Wie hoch dieser steuerfreie Anteil ist, hängt davon ab, wann jemand in Rente gegangen ist. Je früher der Rentenbeginn, desto größer der steuerfreie Anteil.

Wie wird er berechnet?

Im ersten Rentenjahr legt das Finanzamt den steuerfreien Euro-Betrag einmalig fest. Dieser bleibt für immer gleich – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt. Das ist der entscheidende Punkt: Mit jeder Rentenerhöhung wächst der steuerpflichtige Teil automatisch, weil der Freibetrag nicht mitsteigt. Deshalb werden immer mehr Rentner mit den Jahren steuerpflichtig, auch wenn ihre Situation sich eigentlich kaum verändert hat.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn

Wer 2005 in Rente ging: 50 Prozent der Rente sind steuerpflichtig. Wer 2020 in Rente ging: 80 Prozent. Wer 2025 in Rente geht: 83,5 Prozent. Ab 2058 werden 100 Prozent der Rente besteuert. Der steuerfreie Anteil sinkt also für jeden neuen Rentnerjahrgang.

Für viele Sachsen besonders relevant

Viele ältere Sachsen beziehen DDR-Renten, die in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden und steuerlich genauso behandelt werden. Wer zusätzlich eine Betriebsrente aus dem öffentlichen Dienst (ZVK Sachsen, VBL) bezieht, hat dort keinen Freibetrag – diese Betriebsrenten sind komplett steuerpflichtig.

Gesetzliche Grundlage: § 22 Nr. 1 EStG

Verwandte Begriffe: Grundfreibetrag · Sonderausgaben · Versorgungsfreibetrag

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