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Versorgungsfreibetrag

Beamtenpensionen werden wie normaler Arbeitslohn versteuert – ohne den Rentenfreibetrag, den gesetzliche Rentner kennen. Als Ausgleich gibt es den Versorgungsfreibetrag: einen Betrag, der von der Pension abgezogen wird, bevor die Steuer berechnet wird.

Wie hoch ist er?

Der Freibetrag richtet sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns und sinkt jährlich. Für Pensionäre, die 2025 in Pension gehen, beträgt er 14,4 Prozent der Pension, maximal 1.080 Euro. Dazu kommt ein Zuschlag von maximal 324 Euro. Zusammen also bis zu 1.404 Euro steuerfrei.

Wer früher in Pension gegangen ist, hatte noch höhere Freibeträge: Pensionäre ab 2005 bekamen 40 Prozent, maximal 3.000 Euro. Dieser Wert sinkt seitdem jedes Jahr ein Stück, analog zur schrittweisen Besteuerung von Renten.

Was Pensionäre noch absetzen können

Über den Versorgungsfreibetrag hinaus gibt es für Pensionäre die gleichen Möglichkeiten wie für andere: Werbungskosten-Pauschbetrag (1.230 Euro), Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen für Krankheitskosten und – wenn ein Angehöriger gepflegt wird – den Pflegepauschbetrag. Zusammengerechnet bleibt in vielen Fällen mehr steuerfrei, als Pensionäre vermuten.

Gesetzliche Grundlage: § 19 Abs. 2 EStG

Verwandte Begriffe: Rentenfreibetrag · Sonderausgaben · Beihilfe

Als Pensionär in Sachsen – wir kennen Versorgungsfreibetrag und alle Abzüge.

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