Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Jeder Arbeitnehmer bekommt automatisch 1.230 Euro als Werbungskosten angerechnet – ohne einen einzigen Beleg vorlegen zu müssen. Das macht das Finanzamt von selbst, sobald in der Steuererklärung Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben werden. Wer keine oder kaum berufliche Ausgaben hat, profitiert davon trotzdem.
Der Pauschbetrag ist allerdings eine Untergrenze, keine Obergrenze. Wer mehr tatsächliche Werbungskosten nachweist, bekommt den höheren Betrag angerechnet. Und in der Praxis kommen viele Arbeitnehmer schnell über 1.230 Euro – allein durch Pendlerpauschale, Homeoffice-Pauschale und ein paar Arbeitsmittel.
Lohnt es sich, Belege zu sammeln?
Ja – wenn Sie regelmäßig zur Arbeit fahren, gelegentlich im Homeoffice arbeiten, Gewerkschaftsmitglied sind oder Arbeitsmittel kaufen. Ein Pendler, der 25 Kilometer zur Arbeit fährt und an 200 Tagen ins Büro kommt, hat allein durch die Pendlerpauschale schon knapp 1.700 Euro Werbungskosten. Der Pauschbetrag wird dann nicht mehr angewendet – es zählt der höhere Wert.
Gilt er auch für Rentner?
Nein. Rentner haben einen eigenen Pauschbetrag von 102 Euro für Einnahmen aus der Rente (Werbungskosten-Pauschbetrag für Rentner). Pensionäre hingegen gelten als Arbeitnehmer und bekommen die 1.230 Euro. Ein häufiges Missverständnis.
Gesetzliche Grundlage: § 9a EStG
Verwandte Begriffe: Werbungskosten · Pendlerpauschale · Homeoffice-Pauschale
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