Steuererklärung als Rentner – was viele nicht wissen
Stand: 2025/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten
Viele Rentner in Sachsen gehen davon aus, das Thema Steuern hinter sich gelassen zu haben. Das stimmt leider nicht immer. Manche müssen seit Jahren eine Erklärung abgeben – und tun es nicht. Andere müssten keine abgeben, könnten sich aber Geld zurückholen, wenn sie es täten. Beides passiert öfter als man denkt.
Warum Renten überhaupt besteuert werden
Seit 2005 werden gesetzliche Renten schrittweise steuerpflichtig. Maßgeblich ist dabei das Jahr, in dem jemand in Rente gegangen ist. Wer 2005 oder früher in Rente ging, zahlt auf 50 Prozent seiner Rente Steuern. Wer 2020 in Rente ging, auf 80 Prozent. Wer 2025 in Rente geht, auf 83,5 Prozent.
Der steuerfreie Anteil wird einmalig im ersten Rentenjahr festgelegt und bleibt dann für immer gleich – er erhöht sich nicht, wenn die Rente steigt. Das ist der Grund, warum immer mehr Rentner mit den Jahren über die Steuerpflicht rutschen, obwohl am Anfang alles noch im grünen Bereich war.
Wann muss man wirklich abgeben?
Eine Steuererklärung wird Pflicht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt – 2025 sind das 12.096 Euro für Alleinstehende, 24.192 Euro für Ehepaare. Das klingt hoch, addiert sich aber schneller als gedacht.
Gesetzliche Rente allein ist oft noch kein Problem. Aber wer zusätzlich eine Betriebsrente oder eine Direktversicherung hat, muss aufpassen: Diese sind komplett steuerpflichtig, ohne jeden Freibetrag. Ein Arbeitnehmer der VW Sachsen oder des Uniklinikums mit Betriebsrente ist schnell über der Grenze.
Auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge über 1.000 Euro im Jahr oder eine Riester-Rente zählen obendrauf.
Besonderheit in Sachsen: DDR-Rente und ZVK
Viele ältere Sachsen beziehen eine Rente aus der ehemaligen DDR-Rentenversicherung. Diese wurde in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und wird steuerlich genauso behandelt – der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginn. Bei Rentenbeginnen zwischen 2000 und 2010 liegt er zwischen 50 und 70 Prozent.
Wer aus dem öffentlichen Dienst eine Zusatzversorgung der ZVK Sachsen oder der VBL bekommt, sollte wissen: Das ist eine Betriebsrente. Voll steuerpflichtig. Keine Ausnahme.
Was sich absetzen lässt – auch als Rentner
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lassen sich als Sonderausgaben absetzen, auch der selbst getragene Anteil. Das reduziert die Steuerlast bei vielen Rentnern schon erheblich.
Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Kuren oder Pflegeheimkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – sobald sie eine bestimmte Eigenbelastungsgrenze überschreiten. Wer einen Angehörigen zuhause pflegt, kann ohne Belege 600 bis 1.800 Euro Pflegepauschbetrag ansetzen.
Und wer Putzhilfe, Gartenpflege oder einen Winterdienst bezahlt: 20 Prozent dieser Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht nur vom Einkommen.
Lohnt sich eine freiwillige Abgabe?
Wer keine Pflicht hat, kann trotzdem freiwillig abgeben – und das bis zu vier Jahre rückwirkend. Wer 2025 einreicht, kann also noch 2021, 2022, 2023 und 2024 nachholen. Das lohnt sich besonders, wenn in diesen Jahren hohe Krankheitskosten angefallen sind oder Kirchensteuer gezahlt wurde.
Viele Rentner, die wir beraten, bekommen bei der ersten freiwilligen Erklärung eine ansehnliche Erstattung – einfach weil sie nie wussten, dass das möglich ist.
Wir prüfen kostenlos, ob Sie abgeben müssen
Einfach anrufen oder Mitglied werden – wir sagen Ihnen in 5 Minuten, ob eine Erklärung sinnvoll ist und was Sie zurückbekommen könnten.
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